1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der fairtainment GmbH, Hanomaghof 2, 30449 Hannover, (im Folgenden kurz: fairtainment). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, fairtainment hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn fairtainment in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
1.2 Kunden von fairtainment und im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer, Vereine und Verbände sein.
1.3 Unternehmer im Sinne der AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit fairtainment in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Als Unternehmer in diesem Sinne gilt auch ein Kunde, der ein öffentliches Sondervermögen darstellt.
2.1 Die Angebote von fairtainment sind freibleibend.
2.2 Im Angebot enthaltene Angaben zum Gegenstand der vertraglichen Leistung sind sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, nur Näherungswerte, soweit nicht für den Vertragszweck eine genaue Übereinstimmung notwendig ist. Dies gilt insbesondere für Maße, Belastbarkeit, Toleranzen oder sonstige technische Angaben. Diese Angaben stellen keine von fairtainment garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern dienen nur der Beschreibung der Leistung. Übliche Abweichungen und Toleranzen, die aufgrund rechtlicher Notwendigkeit oder geänderter technischer Vorschriften erfolgen, sind ebenso zulässig, wie technische Verbesserungen oder Ersetzung angebotener Teile durch gleichwertige Teile, sofern diese die Verwendbarkeit zum vertraglichen vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen oder berechtigte Gründe des Kunden entgegenstehen.
2.3 Die Angebotsunterlagen inkl. enthaltener Zeichnungen und Abbildungen unterliegen dem Urheberrecht von fairtainment. Eine Weitergabe an Dritte oder sonstige anderweitige Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von fairtainment.
2.4 Übersandte Angebotsunterlagen dienen lediglich der Vorbereitung des Vertragsschlusses und stellen kein verbindliches Angebot von fairtainment an den Kunden dar.
2.5 Der Vertragschluss erfolgt daher ausschließlich durch entsprechende Willenserklärung des Kunden (Bestellung), welche fairtainment schriftlich, mündlich oder in Textform annehmen kann.
2.6 Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von fairtainment. Findet eine Selbstbelieferung aus Gründen, die fairtainment nicht zu vertreten hat und bei Berücksichtigung der kaufmännischen Sorgfalt nicht absehen konnte, nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen oder ist im beiderseitigen Einverständnis mit Modifikationen fortzuführen.
2.7 Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichtet sich fairtainment den Kunden umgehend zu informieren. Bereits erbrachte Leistungen der Vertragsparteien, sind in diesem Fall unverzüglich zurückzuerstatten.
2.8 Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und fairtainment sind ausschließlich die schriftlich oder in Textform geschlossenen Vereinbarungen, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.1 Die Preise von fairtainment verstehen sich in Euro als Festpreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland.
3.2 Sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, sind 50 % der Auftragssumme bei Abschluss des Vertrages fällig. Der Restbetrag ist bei Abschluss der beauftragten Leistungen fällig.
3.3 Fällige Zahlungen sind ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen auf das in der Rechnung von fairtainment angegebene Konto zu zahlen.
3.4 Bei Zahlung durch Scheck oder SEPA-Firmenlastschriftmandat gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von fairtainment als bewirkt.
3.5 Im Falle von Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden behalten wir uns vor Verträge lediglich bei Vereinbarung von Vorkasse zu schließen.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.1 Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der Geschäftsleitung von fairtainment vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Unterlagen sowie Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden gehört es insbesondere, die Auswahl der Materialien so rechtzeitig abzuschließen, dass Bestellungen von externen Lieferanten rechtzeitig vor Montagebeginn eingehen können. Als sichere Bestellzeiten gelten zwei Monate vor Montagebeginn. Sofern Materialien bei nicht rechtzeitiger Vornahme der Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig bestellt werden können, ist fairtainment berechtigt, auf alternative, gleichwertige Materialien ohne Minderungsrecht für den Kunden zurückzugreifen.
4.2 Teillieferungen und Teilleistungen sind für den Kunden in zumutbarem Umfang zulässig.
4.3 Höhere Gewalt berechtigt fairtainment die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Der höheren Gewalt steht gleich Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die fairtainment die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die fairtainment trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – unabhängig davon, ob diese bei fairtainment oder unseren Lieferanten eingetreten sind. Hierzu zählen auch schon vor Vertragsschluss vorhandene, den Vertragsparteien aber unbekannt gewesene Hindernisse.
4.4 Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.
4.5 Über Verzögerungen wird fairtainment den Kunden umgehend nach deren Kenntnis unterrichten.
4.6 Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
5.1 Fairtainment haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit es sich bei dem geschlossenen Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne der Regelungen der §§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB handelt.
5.2 Fairtainment haftet ansonsten grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Fairtainment haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, wenn dadurch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder eine Garantie oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Fairtainment haftet ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet fairtainment jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Fairtainment haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen von fairtainment.
5.3 Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins die Fertigstellung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen. Maximal jedoch für jeden Tag nach Ablauf der Nachfrist 0,5 % jedoch höchstens 5 % des Vertragspreises desjenigen Teils der Lieferung oder Montage, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, welche wie folgt beschränkt werden:
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, fairtainment unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beträgt bei beiderseitigen Handelsgeschäften 1 Jahr, Mängelansprüche bei Gebrauchtwaren bestehen nicht.
6.2 Mietgegenstände werden mehrfach verwendet. Vor diesem Hintergrund der Beschaffenheit bereits genutzter Gegenstände, stellen übliche Gebrauchspuren an Mietgegenständen keinen Mangel dar.
Von fairtainment entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Mietgegenstände sind seitens des Kunden pfleglich zu behandeln und werden nur für den vertragsüblichen Zweck und die vereinbarte Leistungszeit zur Verfügung gestellt. Für die Mietdauer haftet der Kunde für Beschädigungen und Verlust der Mietgegenstände. Eine Überlassung an Dritte ist nicht Gegenstand des Vertrages und daher nur mit vorheriger Zustimmung von fairtainment gestattet.
8.1 Die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald fairtainment die bestellte Ware dem Logistikdienstleister übergeben hat.
8.2 Fairtainment behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
8.3 Über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde fairtainment unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Kunde, soweit der Dritte, nicht in der Lage ist diese zu erstatten.
8.4 Der Kunde tritt fairtainment für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von fairtainment, die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.
8.5 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwirbt fairtainment unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
8.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von fairtainment gegen den Kunden um mehr als 20 %, so hat fairtainment auf Verlangen des Kunden und nach Wahl von fairtainment, die fairtainment zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und fairtainment ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Sitz von fairtainment.
9.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.